+49 36651/39782 info@rr-kunststoff.de

Unsere AGBs

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der RR Kunststoffverarbeitung GmbH & Co. KG,
Schönbrunn 178, 07929 Saalburg-Ebersdorf

I. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Liefer-und Zahlungsbedingungen (nachfolgend Lieferbedingungen) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden
(Käufer oder Besteller). Die Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

(2) Die Lieferbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die
Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Lieferbedingungen in der zum Zeitpunkt der
Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne
dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann
und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn
wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor
diesen Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung
maßgebend.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen Lieferbe-dingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Werk, und zwar zzgl.der
geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Unsere Rechnungen sind ohne ausdrückliche andere Vereinbarungen sofort nach Erhalt und sofort nach der Lieferung oder Teillieferung und ohne Abzug zu zahlen.

(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu
verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Zur Ausübung
dieser Rechte ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
III. Angebot und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z.B Zeichnungen, Pläne,
Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an
denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunde gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses
Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.

(3) Die Annahme kann entweder schriftlich (zB durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

(4) Wir können vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten, wenn unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung über den Inhalt der Lieferung wesentlich
verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtern. Wollen wir von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies dem Kunden unverzüglich nach Kenntnis des zugrunde liegenden Sachverhaltes mitzuteilen.

IV. Materialbeistellungen
(1) Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in
einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern. Bei Rohstoff-Umstellung innerhalb des laufenden Auftrages oder bei Stornierungen ist der Besteller verpflichtet, die schon
produzierten fertigen und halbfertigen Artikel zu übernehmen. Die für den Auftrag bereits idsponierten Materialien muss der Besteller ebenfalls abnehmen und die
entsprechenden Kosten bezahlen.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemssen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entsprechenden
Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

V. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit
übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe
Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom
Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung
des Rücktritts; wir sind vielmehr
berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend
machen, wenn wir dem Kunde zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern
und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert,
wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir
Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie
für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten
auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts
gem. Abs. 3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle
zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem
Fall berechtigt, die Befugnis des Kunden zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl
freigeben.

VI. Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung sowie eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware
an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere
Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen. Wurde vereinbart, dass uns zur Fertigung des Vertragsgegenstandes vom Kunden Teile zur
Verfügung gestellt werden, so ist der Kunde verpflichtet, diese Teile uns kostenfrei anzuliefern.

(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf
geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe
bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

(3) Holt der Kunde versandbereit gemeldete Ware nicht ab oder unterlässt er den Abruf innerhalb des vereinbarten Zeitraumes, so sind wir berechtigt, dem Kunden für die
Vornahme seiner Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und 20 % der vereinbarten
Vergütung als Schadensersatz zu verlangen.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung)
bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur
ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Storniert der Kunde seinen Auftrag oder verweigert er die Abnahme, aus Gründen, die er zu vertreten hat, so sind wir, sofern wir nicht auf Erfüllung bestehen,
berechtigt, anstelle eines Schadensersatzes statt der Leistung ohne jeden weiteren Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 10 % des Auftragswertes zu erheben. Der
Kunde ist berechtigt, uns nachzuweisen, dass der eingetretene Schaden geringer ist. Neben den Stornierungskosten hat der Kunde die speziell für ihn angefertigten
Gegenstände zu vergüten, die ihm auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.

VII. Schutzrechte
(1) Der Vertragspartner der RR gewährleistet, dass die von ihm herzustellenden Vertragsprodukte keine Schutzrechte Dritter verletzen. Sollten Schutzrechte verletzt sein,
stellte der Vertragspartner die Firma RR von Schadensersatzansprüchen Dritter frei.

(2) Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen sowie von uns erbrachte konstruktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Teile
darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen
machen. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt oder beendet wird, diesem auf Verlangen
unverzüglich zurückzugeben.

VIII. Mängelhaftung
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter
Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen
Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware
gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Kunden, vom
Hersteller oder von uns stammt.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).
Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.

(4) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich
bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von
zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab
Lieferung in Textform anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt.
Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

(5) Ist der gelieferte Vertragsgegenstand mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder den
Vertragsgegenstand mangelfreie ersetzen (Ersatzlieferung) . Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist berechtigt, einen im
Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(7) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und
Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunde die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen
entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die fehlende Mangelhaftigkeit für den Kunde nicht erkennbar war.
Die Beweislast hierfür trägt der Kunde.

(8) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunde zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein
Rücktrittsrecht. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.

(9) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe dieser Lieferbedingungen.
Ansprüche bestehen im Besonderen nicht, wenn
a) der Anspruch nicht innerhalb der Gewährleistungsfrist gem. V. Ziff.13 mitgeteilt worden ist;
b) Schäden, die nach Gefahrenübergang (vgl. § 6 Lieferbedingungen) infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhafter, unsachgemäßer, unterbliebener
oder nicht zeitgerechter Wartung, unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder
die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse (fehlerhafter Baugrund, Verschulden Dritter, außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse) entstehen.
c) wenn an der angelieferten Ware Reparaturen oder Anpassungen oder Veränderungen durch Dritte oder den Kunden ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung
vorgenommen oder begonnen wurden.
d) Teile, deren Reparatur oder Ersatz auf Grund natürlicher Abnutzung (Verschleißteile) erforderlich sind.

(10) Die Gewährleistungszeit für ersetzte oder reparierte Teile oder Nachbesserungsverlangen beträgt 6 Monate ab dem Tag der Reparatur bzw. des Einbaus. Die
Gewährleistungszeit endet jedoch spätestens mit Ablauf der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand.

IX. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen Lieferbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz
des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie
für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kannd er Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn dir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651,649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und
Rechtsfolgen.

(5) Unsere vertragliche Haftung ist auf den direkten Schaden beschränkt und übersteigt den vom Kunden zu zahlenden Kaufpreis nicht. Ausgeschlossen sind über die in
den vorstehenden Regelungen hinausgehenden Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund. In keinem Fall hafteten wir für besondere, einklagbare,
sonstige, indirekte Folgeschäden oder Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Produktionsausfall,
Vermögensschäden, Gewinnausfall oder Verlust von Verträgen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei
schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten hafteten wir nur für die vertragstypischen, vorhersehbaren
Schäden. Die haftungsnachziehenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben offen.

X. Verjährung
(1) Abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung. Soweit eine
Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel
der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

XI. Sonstiges
(1) Erfüllungsort für kundenseitige Zahlungsverpflichtungen und für Mängelgewährleistungsansprüche ist unser Geschäftssitz.
Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.

(2) Wir sind berechtigt, etwaige Mängelbeseitigungsansprüche auch am Standort des Vertragsgegenstandes auszuführen.

(3) Der Besteller ermächtigt uns, die Daten des Vertragsgegenstandes der Bestellung auch bei Nichtdurchführung des Vetrages zu speichern.

(4) Der Vertragspartner kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne vorherige Einwilligung von uns nicht auf Dritte übertragen.

XII. Gerichtsstand
(1) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher –
auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Saalfeld.
Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß
diesen Lieferbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.